Haus- und Platzordnung Waldtage 2024
1. Präambel Diese Haus- und Platzordnung (nachfolgend „Hausordnung") ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für die Waldtage 2024 im Gebiet Eisenstadt/St. Georgen am Leithagebirge und Oslip. Die Hausordnung wird gut sichtbar angeschlagen bzw. auf der Homepage positioniert.
2. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt während der Geltungsdauer der Veranstaltungen der Waldtage 2024 für alle Veranstaltungsflächen. Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche Bereiche, die während der Waldtage mit für Besucher zugänglich sind, einschließlich aller Ein- und Ausgänge, den entsprechenden Vorplätzen und Parkplätzen, sowie sämtliche weitere offiziellen Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände").
Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
3. Aufenthalte
3.1 In bestimmten, definierten Bereich dürfen sich nur Personen (unabhängig vom Alter) aufhalten, die eine Akkreditierung mit sich führen. Die Akkreditierung ist beim Betreten und innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf Verlangen des Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen. Auf Verlangen ist mittels eines amtlichen Dokuments ein Identitätsnachweis zu erbringen.
3.2 Nach dem Ende der Veranstaltung haben alle Besucher das Veranstaltungsgelände schnellstmöglich wieder zu verlassen.
4. Eingangskontrollen
4.1 Jeder Besucher ist verpflichtet, einen Helm mit CE-Kennzeichnung zu tragen. Im Falle der Weigerung kann der Zutritt verwehrt werden bzw. ein Geländeverweis erfolgen.
4.2 Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die Helmtragepflicht verweigern werden am Zutritt zum Veranstaltungsgeländes gehindert.
4.3 Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit gelände- und witterungstauglicher Bekleidung und entsprechendem Schuhwerk erlaubt.
5. Verhalten im Veranstaltungsgelände
5.1 Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
5.2 Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen mittels Durchsagen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Hausordnung verstößt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden.
5.3 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Bereiche als jene, in denen sich der Besucher gerade aufhält, einzunehmen.
5.4 Alle Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Es können weitere erforderliche Aufforderungen und Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist Folge zu leisten.
5.5 Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.
5.6 Im gesamten Waldgebiet herrscht absolutes Rauchverbot.
5.7 Das Hantieren mit offenem Feuer ist strikt untersagt.
5.8 Am gesamten Gelände besteht Helmpflicht. Die Helme werden gegen Kaution ausgegeben, es ist zulässig, selbst mitgebrachte Helme zu tragen, sofern diese über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
5.9 Absperrungen müssen ausnahmslos eingehalten werden und dürfen von Besuchern nicht übertreten werden.
5.10 Das Betreten von Holzpoltern ist ausnahmslos verboten. Während der Maschinenvorführungen herrscht ein Betretungsverbot der jeweiligen Vorführflächen, Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden.
5.11 Der Aufenthalt in Gefahrenbereichen von im Arbeitseinsatz befindlichen Maschinen ist strengstens untersagt.